148 ZPO mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann diese Handlung nicht mehr nachträglich nachholen (sog. Präklusivwirkung). Daran ändert im Grunde auch die Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 zum vereinfachten Verfahren analog). Voraussetzung für die Präklusion ist allerdings, dass das Gericht bei der Ansetzung der Frist die Parteien gemäss Art.