3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Nach Art. 147 Abs. 2 ZPO wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt bzw. nicht ausdrücklich die Ansetzung einer Nachfrist von Amtes wegen vorsieht. Die säumige Partei ist unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann diese Handlung nicht mehr nachträglich nachholen (sog. Präklusivwirkung).