3.2. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog.