Die Unterlagen, auf die sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid gestützt habe, seien nämlich stark veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Aus den eingereichten, aktuelleren Unterlagen und Ausführungen ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter mit einem monatlichen Einkommen von insgesamt Fr. 3'776.05 und monatlichen Bedarfspositionen von Fr. 4'530.20 nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Das Vermögen der Gesuchsgegnerin, welches per Ende November 2022 nur noch Fr. 15'231.20 betragen habe, müsse ihr als "Notgroschen" belassen werden.