Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Ausführungen und eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen ignoriert habe, habe sie Art. 229 Abs. 3 ZPO sowie die Untersuchungsmaxime verletzt, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die Unterlagen, auf die sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid gestützt habe, seien nämlich stark veraltet und nicht mehr aussagekräftig.