Eingabe, wie vorliegend, unmittelbar nach Ablauf einer Frist eingehe, sei davon auszugehen, dass die Eingabe noch vor dem Beginn der Urteilsberatung eingehe. Im Übrigen habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin nicht auf ihre Säumnis hingewiesen. Indem die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Ausführungen und eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen ignoriert habe, habe sie Art. 229 Abs. 3 ZPO sowie die Untersuchungsmaxime verletzt, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.