229 Abs. 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu berücksichtigen. Wo, wie vorliegend, ein Einzelgericht entscheide, dürfte die Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung am selben Tag stattfinden, zumindest wo auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 sei am Folgetag beim Bezirksgericht Brugg eingegangen. Offensichtlich hätten zu diesem Zeitpunkt noch keine Urteilsberatungen begonnen, da der Entscheid vom 25. Januar 2023 datiere. Wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid ausgeführt habe, sei eine säumige Partei auf ihre Säumnis hinzuweisen.