2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Nachzahlungsschuldnerin bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig sei. Die Gesuchsgegnerin habe es mit Eingabe ihrer Stellungnahme am 10. Januar 2023 versäumt, innert der angesetzten, bis zum 9. Januar 2023 erstreckten Frist ihre Stellungnahme und entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen, trotz explizitem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis. Sie habe in der Folge auch nicht um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO ersucht.