3. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung auszurichten. " 3.2. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erstatte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: