3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. " -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde der Gesuchsgegnerin sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen.