2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 9. Januar 2023 reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Eingang beim Bezirksgericht Brugg am 11. Januar 2023) eine Stellungnahme samt Beilagen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg was folgt: " 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren SF.2017.6 und OF.2014.65 im Betrag von Fr. 24'217.80 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.