2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beantragte der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Brugg die Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'217.80. 2.2. Mit Schreiben vom 4. November 2022 setzte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme an, mit dem Hinweis, dass ein Stillschweigen als Einwilligung zur Rückforderung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder gewürdigt werde.