Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.26 (SZ.2022.81) Art. 53 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Altwegg Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] vertreten durch lic. iur. Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 120, Postfach 66, 5430 Wettingen Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Gesuchsgegnerin) wurde in den Zivilverfahren SF.2013.23, SF.2017.6 und OF.2014.65 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In diesen Ver- fahren wurden ihr Verfahrenskosten von Fr. 31'717.80 vorgemerkt, womit unter Berücksichtigung der durch die Gesuchsgegnerin geleisteten Teil- zahlungen von Fr. 7'500.00 ein Betrag von Fr. 24'217.80 ausstehend ist. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 beantragte der durch die Zentrale In- kassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Brugg die Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer Nachzahlung in Höhe von Fr. 24'217.80. 2.2. Mit Schreiben vom 4. November 2022 setzte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur Stellung- nahme an, mit dem Hinweis, dass ein Stillschweigen als Einwilligung zur Rückforderung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorge- schossenen Gelder gewürdigt werde. 2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung bis zum 9. Januar 2023 reichte die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Eingang beim Bezirks- gericht Brugg am 11. Januar 2023) eine Stellungnahme samt Beilagen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg was folgt: " 1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten in den Verfahren SF.2017.6 und OF.2014.65 im Betrag von Fr. 24'217.80 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. " -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde der Gesuchsgegnerin sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Gerichtspräsidentin des Bezirksge- richts Brugg zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 4. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung auszurichten. " 3.2. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erstatte der Gesuchsteller die Beschwerde- antwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg – in analoger Anwen- dung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO anfechtbar (vgl. EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdeform und -frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und -4- neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven sowie in Verfahren, die, wie das Nachzahlungsverfahren, der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime un- terstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kommen- tar, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Nachzahlungsschuldnerin bei der Ermittlung der massgeblichen Faktoren mitwirkungspflichtig sei. Die Gesuchsgegne- rin habe es mit Eingabe ihrer Stellungnahme am 10. Januar 2023 versäumt, innert der angesetzten, bis zum 9. Januar 2023 erstreckten Frist ihre Stel- lungnahme und entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen, trotz expli- zitem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis. Sie habe in der Folge auch nicht um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO ersucht. Damit habe die Gesuchsgegnerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, womit die Nachzahlungsfähigkeit und die Nachzahlungspflicht bejaht wer- den könne. Aus der Steuerveranlagung der Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020, welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.00 und ein Reinvermö- gen von Fr. 99'547.00 ausweise, sei sodann zu folgern, dass die Gesuchs- gegnerin die Nachzahlung leisten könne, ohne dass die Vermögensgrenze von Fr. 15'000.00 angetastet werden müsse. Der Betrag von Fr. 24'217.80 unterliege daher der Nachzahlungspflicht. 2.2. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde geltend, das Nachzah- lungsverfahren sei ein summarisches Verfahren und werde durch die Un- tersuchungsmaxime beherrscht. Wo die Untersuchungsmaxime herrsche und das Interesse an der Wahrheitsfindung vorgehe, seien im erstinstanz- lichen Verfahren sowohl echte als auch unechte Noven und damit Ausfüh- rungen und Unterlagen, die bereits früher hätten vorgebracht werden können, nach Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zum Zeitpunkt der Urteilsberatung zu berücksichtigen. Wo, wie vorliegend, ein Einzelgericht entscheide, dürfte die Urteilsberatung in aller Regel unmittelbar vor der Urteilsfällung am sel- ben Tag stattfinden, zumindest wo auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 sei am Folgetag beim Bezirksgericht Brugg eingegangen. Offensichtlich hätten zu diesem Zeit- punkt noch keine Urteilsberatungen begonnen, da der Entscheid vom 25. Januar 2023 datiere. Wie die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid ausgeführt habe, sei eine säumige Partei auf ihre Säumnis hinzuweisen. Dies bedeute, dass die Urteilsberatungen noch nicht unmit- telbar nach unbenutztem Ablauf einer Frist einsetzen dürften. Wenn eine -5- Eingabe, wie vorliegend, unmittelbar nach Ablauf einer Frist eingehe, sei davon auszugehen, dass die Eingabe noch vor dem Beginn der Urteilsbe- ratung eingehe. Im Übrigen habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin nicht auf ihre Säumnis hingewiesen. Indem die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Brugg die Ausführungen und eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen igno- riert habe, habe sie Art. 229 Abs. 3 ZPO sowie die Untersuchungsmaxime verletzt, womit sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die Unterlagen, auf die sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg in ihrem Entscheid gestützt habe, seien nämlich stark veraltet und nicht mehr aussagekräftig. Aus den eingereichten, aktuelleren Unterlagen und Ausfüh- rungen ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin als alleinerziehende Mutter einer zwölfjährigen Tochter mit einem monatlichen Einkommen von insge- samt Fr. 3'776.05 und monatlichen Bedarfspositionen von Fr. 4'530.20 nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Das Vermögen der Ge- suchsgegnerin, welches per Ende November 2022 nur noch Fr. 15'231.20 betragen habe, müsse ihr als "Notgroschen" belassen werden. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid unrichtig und das Nachzah- lungsgesuch abzuweisen. 3. 3.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Nachzahlung ist anzuordnen, sofern und soweit die veränderten finanziellen Verhältnisse der bisher bedürftigen Partei eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zulassen würden und ihr eine Rückzah- lung erlauben, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden (EMMEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff). 3.2. Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren und es gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 und N. 36 f. zu Art. 123 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 123 ZPO). Das Gericht stellt den Sach- verhalt somit von Amtes wegen fest (Art. 255 lit. b ZPO). Weiter gilt hier die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtun- gen vollständig und klar offenzulegen und, soweit möglich, durch Urkunden zu belegen (BÜHLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 123 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren grundsätzlich zur Beja- hung der Nachzahlungsfähigkeit und damit der Nachzahlungspflicht (BÜHLER, a.a.O., N. 39 zu Art. 123 ZPO; HUBER, in: BRUNNER/GASSER/ -6- SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kom- mentar [DIKE-Kommentar], 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 123 ZPO). 3.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Pro- zesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht er- scheint. Nach Art. 147 Abs. 2 ZPO wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt bzw. nicht ausdrücklich die Ansetzung einer Nachfrist von Amtes wegen vor- sieht. Die säumige Partei ist unter Vorbehalt der Wiederherstellung nach Art. 148 ZPO mit der prozessualen Handlung, die sie bis zum Ablauf der Frist oder bis zum Termin hätte vornehmen sollen, ausgeschlossen und kann diese Handlung nicht mehr nachträglich nachholen (sog. Präklusiv- wirkung). Daran ändert im Grunde auch die Geltung der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2 zum vereinfachten Verfahren analog). Vorausset- zung für die Präklusion ist allerdings, dass das Gericht bei der Ansetzung der Frist die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO richtig auf die Säumnis- folgen hinweist, es sei denn, die Parteien hätten die Säumnisfolgen ge- kannt oder sich deren bei zumutbarer Sorgfalt bewusst sein können. Die Parteien sind auf die konkreten Rechtsfolgen einer Unterlassung aufmerk- sam zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2021 vom 8. Feb- ruar 2022 E. 3.2 m. H.). Im Unterlassungsfall können Säumnis und deren Rechtsfolgen nicht eintreten und das Gericht hat im Falle der Nichtbeach- tung einer Frist eine neue Frist anzusetzen (GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017. N. 20 zu Art. 147 ZPO). Da Art. 123 ZPO nicht vorsieht, dass bei versäumter Stellungnahme im Nachzahlungsverfahren von Amtes wegen eine Nachfrist anzusetzen ist, kann das Gericht folglich gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme und damit nach Abschluss des Schrif- tenwechsels aufgrund der Akten über die Nachzahlungspflicht entscheiden (vgl. BGE 138 III 483 E. 3.3), sofern die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurden. Wo die Untersuchungsmaxime herrscht, ist zu beachten, dass das Gericht gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder un- eingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (PAHUD, in: DIKE-Kommentar, N. 27 zu Art. 229 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 67 zu Art. 55 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 47 und N. 58 zu Art. 229 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Urteilsberatung in der Regel, nachdem die ers- ten Parteivorträge in der Hauptverhandlung, die Beweisabnahme und die Schlussvorträge stattgefunden haben (BGE 138 III 788 E. 4.2 und E. 5). Im -7- rein schriftlichen summarischen Verfahren, wenn weder eine Hauptver- handlung noch ein Beweisverfahren stattgefunden hat, beginnt die Urteils- beratung nicht schon mit dem Abschluss des Schriftenwechsels. Massgebend ist die tatsächliche Urteilsberatung, mithin also der Zeitpunkt, in welchem das Gericht die Abklärungen zum Sachverhalt und zur Rechts- lage getätigt hat, das Verfahren als spruchreif erachtet und mit der Redak- tion der Begründung beginnt bzw. wenn das Gericht die Beratung zuhanden des Protokolls für eröffnet erklärt (DOMENIG, Aktenschluss, No- ven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, in: Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 41 2022, N. 288 f. m. H.; W ILLISEGGER, a.a.O., N. 45 zu Art. 229 ZPO; vgl. auch SOGO/NAEGELI, in: Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 229 ZPO m. H.). Das bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – selbst jene, die bereits im Be- hauptungsstadium hätten vorgebracht werden können – im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung noch zu einem sehr späten Zeitpunkt voraus- setzungslos und unbeschränkt vorgebracht werden können und nicht un- berücksichtigt bleiben dürfen (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 229 ZPO; KILIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 2012, N. 22 zu Art. 229 ZPO). Als Ausfluss des Untersuchungs- grundsatzes hat das Gericht auch verspätete Vorbringen zu berücksichtigen. Allerdings können verspätete Vorbringen gemäss Art. 108 ZPO Kostenfolgen nach sich ziehen (W ILLISEGGER, a.a.O., N. 51 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 23 zu Art. 229 ZPO m. H.). 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO säumig war, als sie ihre Stellungnahme am 10. Januar 2023 und damit einen Tag nach Ablauf der bis zum 9. Januar 2023 erstreck- ten Frist einreichte. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde darf die Urteilsberatung im Nachzahlungsverfahren bei Säum- nis grundsätzlich nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ohne Ansetzen einer Nachfrist beginnen (vgl. Erw. 3.3 hiervor). Die Parteien sind daher gehalten, aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozessökonomie richter- lich angesetzte Fristen zu wahren und müssen ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast im Grunde vor Aktenschluss nachkommen. Es ist je- doch fraglich, ob die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchs- gegnerin gemäss Art. 147 Abs. 3 ZPO bei Ansetzung der Frist korrekt über die Säumnisfolgen aufklärte, was, wie erwähnt, eine Voraussetzung der Präklusivwirkung ist (vgl. Erw. 3.3 hiervor). Mit Schreiben vom 4. November 2022 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass ein Stillschweigen so verstanden werde, dass sie nichts gegen die Rückforderung der ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege vorgeschossenen Gelder einzuwenden habe. Es fehlt jedoch ein Hinweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung (Art. 147 ZPO), sowie eine Androhung der konkreten Säumnisfolgen, nämlich, dass das Gericht -8- nach Ablauf der Frist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiter- führen wird. Der Hinweis kann somit nicht explizit, wie im angefochtenen Entscheid in Erw. 2.5 festgestellt, mit den Säumnisfolgen von Art. 147 ZPO, konkret der Urteilsfällung unmittelbar nach Fristablauf, in Verbindung ge- bracht werden, sondern auch oder eher mit Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach unbestrittene Tatsachen nicht zu beweisen sind und folglich dem Entscheid zugrunde gelegt werden können. Die Gesuchsgegnerin schwieg denn auch nicht, sondern gab eine Stellungnahme samt Unterlagen ab. Dies zwar ver- spätet, ein Stillschweigen lag damit aber nicht vor. Ob der Hinweis im Schreiben vom 4. November 2022 den Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusivwirkung tatsächlich genügt (vgl. Erw. 3.3 hiervor), ist daher frag- lich, kann aber offen gelassen werden, da die Eingabe vom 10. Januar 2023, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, aufgrund der Unter- suchungsmaxime und folglich gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO bei der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die (verspätete) Stellungnahme vom 10. Januar 2023 ging am 11. Januar 2023 beim Bezirksgericht Brugg ein. Weder aus dem angefochtenen Ent- scheid, der vom 25. Januar 2023 datiert, noch aus den Akten geht hervor, dass die Urteilsberatung am 11. Januar 2023 bereits begonnen hatte. Da- von ist auch nicht auszugehen, weil sich die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg im angefochtenen Entscheid auf die Eingabe vom 10. Januar 2023 bezieht und dazu erwägt, dass diese verspätet erfolgt und damit un- beachtlich sei (vgl. Erw. 2.5. des angefochtenen Entscheids). Diese Erwä- gung belegt zunächst, dass die Stellungnahme vom 10. Januar 2023 im Moment der Urteilsfällung vorlag und die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg diese einzig deshalb nicht berücksichtigte, weil sie die in Art. 229 Abs. 3 ZPO statuierte Novenschranke fälschlicherweise ausser Acht liess. Sie indiziert zudem weiter, dass die Stellungnahme auch bereits bei der Urteilsberatung vorhanden war, ist doch gerade bei der Zuständigkeit einer Einzelrichterin nicht von einer sich über Tage hinziehenden Urteilsberatung auszugehen. Dies vorliegend umso weniger, als sich die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts gänzlich einfach gestaltete, weil auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin nicht eingegangen wurde. Schliesslich sprechen auch praktische Überlegungen dagegen, dass bei Eingang der Stellungnahme am 11. Januar 2023 bereits eine Urteilsbera- tung stattgefunden hatte. Denn selbst bei rechtzeitiger Postaufgabe der Stellungnahme, d.h. am 9. Januar 2023, war nicht schon am 11. Januar 2023 auf einen Verzicht zu schliessen, ist doch notorisch, dass Postsen- dungen, selbst eingeschriebene, mehrere Tage unterwegs sein können. Mit der Urteilsberatung wird daher üblicherweise mehrere Tage nach Fristab- lauf zugewartet. Dass es sich vorliegend anders verhalten haben könnte, ist nicht anzunehmen. -9- Folglich durfte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Stellung- nahme und die dazugehörigen Beweismittel trotz verspäteter Eingabe bei der Urteilsfindung nicht unberücksichtigt lassen. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Da im Beschwerdeverfahren ein striktes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und das Obergericht als Beschwerdeinstanz in tatsächlicher Hinsicht über eine beschränkte Kognition verfügt (vgl. Art. 320 ZPO), ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchs- gegnerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Praxis- gemäss beträgt die Parteientschädigung Fr. 800.00. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Januar 2023 im Verfahren SZ.2022.81 auf- gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin eine Par- teientschädigung in Höhe von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung - 10 - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Altwegg