Die Klägerin hat sich im obergerichtlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 18 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)