Ihren Einwendungen ist allerdings zunächst zu entgegnen, dass die Beklagten nicht auf die Erwägung der Vorinstanz eingegangen sind, wonach seitens der Klägerin vorgebracht wurde, dass Fr. 35'000.00 von den Beklagten zwar bezahlt, aber auf deren Wunsch von der Klägerin wieder retourniert worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.2.3; act. 15). Entsprechendes ist denn auch grundsätzlich möglich, somit weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich (vgl. vorne E. 3.4.1). - 17 -