4.2. Zwar trifft zu, dass die Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet (act. 81) und bewiesen (Beilage 9 zur Stellungnahme) haben, insgesamt Banküberweisungen von Fr. 315'000.00 an die Klägerin getätigt zu haben – wovon auch die Vorinstanz ausging (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Ebenso haben sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet (act. 82 und 84), Fr. 40'000.00 in bar bezahlt zu haben, was durch den Stempel "erledigt" und dem Vermerk "11.02.2023 Bar" in Gesuchsbeilage 23 erhärtet wird und sich auch mit den Ausführungen der Klägerin deckt, hat diese doch selber vorgebracht, am 11. Februar 2023 seien Fr. 40'000.00 bezahlt worden (act. 14).