"Umbau" bei der J._____ Fr. 315'000.00 bezahlt hätten. Dies ergebe sich aus der Bestätigung der J._____ vom 3. Oktober 2023 und dem Bankauszug (Beilage 9 zur Stellungnahme; Berufung S. 5). In Rz. 37 ihrer Stellungnahme hätten sie dargelegt, dass sie zudem Fr. 40'000.00 in bar bezahlt hätten. In Gesuchsbeilage 23 habe die Klägerin den Erhalt bestätigt. Auch die Vorinstanz sei in E. 3.2.3 von einer bereits bezahlten Gesamtsumme von Fr. 355'000.00 ausgegangen. Sie habe diesen Betrag als irrelevant erachtet, weil die Beträge vom Zahlungsplan abwichen und im Kontoauszug kein Zahlungszweck enthalten sein solle (Berufung S. 6).