Es sei unbestritten, dass die Beklagten eine Werklohnforderung von Fr. 270'000.00 an die Klägerin bezahlt hätten. Die Beklagten hätten aber darüber hinaus aufgrund falscher Annahmen zur Forderungshöhe weitere Rechnungen bis zum Totalbetrag von Fr. 355'000.00 bezahlt. Sie hätten in Rz. 36 ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 dargelegt, dass sie der Klägerin für ihre werkvertraglichen Leistungen ab ihrem Bankkonto - 16 -