4. 4.1. Die Beklagten bringen in ihrer Berufung sodann vor, sie hätten bewiesen, dass sie zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Werklohnzahlungen von Fr. 270'000.00 einen weiteren Werklohn von Fr. 85'000.00 bezahlt hätten, somit total Fr. 355'000.00. Die Klägerin behaupte einen Werklohn von Fr. 290'000.00 (gemeint sind wohl Fr. 295'000.00; vgl. act. 10, 14 und angefochtener Entscheid E. 3.2.3) und (bestrittene) Nachtragsforderungen von Fr. 148'966.40, somit total Fr. 438'699.40 (gemeint sind wohl Fr. 438'966.40 bzw. Fr. 443'966.40).