Zu verweisen ist zudem auf die Feststellung der Vorinstanz zum Widerspruch in der Aussage der Beklagten, wonach keine Mehrkosten geschuldet seien, die Beklagten aber trotzdem mehr als die Pauschale von Fr. 295'000.00 und Mehrkosten für die Nachträge Nr. 648, Nr. 649 und Nr. 650 an die Klägerin bezahlt haben. Auch dies dient als Indiz für den Bestand weiterer vereinbarter und ausgeführter Leistungen wie sie auch dem Nachtrag Nr. 651 zugrunde liegen. Das soeben Gesagte gilt im Übrigen auch für die vorstehend abgehandelten Nachträge Nr. 642, 643, 644, 646 und 647.