Dazu kommt gemäss vorinstanzlicher Feststellung, dass die Beklagten die Nachträge Nr. 648, Nr. 649 und Nr. 650 anerkannten, sodass die nahe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auch weitere Nachträge wie dieser Nachtrag Nr. 651 tatsächlich vereinbart und von der Klägerin erbracht wurde. Diese Würdigung blieb von den Beklagten unbestritten. Zu verweisen ist zudem auf die Feststellung der Vorinstanz zum Widerspruch in der Aussage der Beklagten, wonach keine Mehrkosten geschuldet seien, die Beklagten aber trotzdem mehr als die Pauschale von Fr. 295'000.00 und Mehrkosten für die Nachträge Nr. 648, Nr. 649 und Nr. 650 an die Klägerin bezahlt haben.