Für diese Arbeit sei ein zusätzlich zum Hauptvertrag geschuldeter Werklohn von Fr. 3'040.00 vereinbart worden (act. 43). Die Beklagten führten demgegenüber mit Stellungnahme an, dass diese Arbeiten Gegenstand des - 15 - Werkvertrags seien und die Klägerin nie kommuniziert habe, dass es sich um Leistungen handle, die nicht Gegenstand des Werkvertrags seien, oder dass hierfür eine Mehrvergütung geschuldet sei (act. 100).