3.4.7.2. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Klägerin vor, sie sei am 1. Mai 2023 von den Beklagten, vertreten durch die Bauleitung, zusätzlich beauftragt worden, nachträglich die fragliche Baugrube mit Rundkies zu füllen. An dieser Stelle sei es zu einem Gefälle gekommen. Das Rundkies leite allfälliges Hangwasser nun geordnet ab. Diese Arbeit sei gemäss Hauptvertrag nicht vorgesehen, damit nicht voraussehbar und somit im Leistungsumfang des Hauptvertrags nicht enthalten gewesen (act. 42). Für diese Arbeit sei ein zusätzlich zum Hauptvertrag geschuldeter Werklohn von Fr. 3'040.00 vereinbart worden (act.