Unbestritten ist somit, dass die fragliche Leistung erbracht wurde. Strittig ist einzig, ob es sich um eine im Hauptwerkvertrag inbegriffene Leistung handelt oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Beklagten erschliesst sich dem Gericht aus den Plänen ohne entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres, dass der Unterlagsboden entfernt werden musste (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme). Es liegen gegensätzliche Darstellungen der Parteien vor, wobei weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich ist, dass die Sachdarstellung der Klägerin zutrifft.