Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, sie sei im Zuge der Erbringung der Bauarbeiten aus dem Hauptvertrag zusätzlich damit beauftragt worden, nachträglich den kompletten Unterlagsboden im Erdgeschoss des bestehenden Gebäudes abzuspitzen und die Isolation der Decke zu entfernen (act. 32). Grund sei gewesen, dass von den Beklagten neu gewünscht worden sei, dass der bestehende und der neu zu realisierende Rohboden auf dem gleichen Niveau zu liegen kämen, damit die Beklagten durch eine Drittunternehmerin einen neuen Unterlagsboden für die gesamte Fläche verlegen lassen könnten (act. 32 f.). Sie habe diese Arbeiten am 20. März 2023 offeriert.