3.4.6. Nachforderung Nr. 647: Unterlagsboden spitzen und entsorgen 3.4.6.1. Mit Berufung bringen die Beklagten vor, es sei besprochen worden, dass der Unterlagsboden entfernt werden müsse und dies im Werkpreis enthalten sei. Gemäss Werkvertrag hätten neue tragende Wände erstellt werden müssen. Solche Wände könnten nicht auf einen Unterlagsboden gestellt werden. Somit habe sich bereits aus den Plänen ergeben, dass der Unterlagsboden habe entfernt werden müssen. Zudem sei der Klägerin bekannt gewesen, dass eine neue Heizung installiert werden müsse, weshalb der Unterlagsboden mit den darin verlegten Heizleitungen habe entfernt werden müssen (Berufung S. 18).