Wie viele Personen mit welchem Aufwand es für einen entsprechenden Aushub benötigt, stellt keine bekannte Tatsache i.S.v. Art. 151 ZPO dar, weshalb auf den nicht begründeten Einwand der Beklagten nicht weiter einzugehen ist. Dass es im Mai 2023 geregnet hat und infolgedessen ein Nasszuschlag vereinbart wurde bzw. angefallen ist, ist sodann durchaus möglich. Jedenfalls liegen keine Umstände vor, welche dies als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen.