Weshalb der verlangte Preis von Fr. 162.00/m3 für den weiteren Aushub von 428 m3 "fern jeglicher Realität sein soll" (act. 95) begründen die Beklagten aber mit keinem Wort. Der Preis lässt sich Gesuchsbeilage 5 (Seite 3) entnehmen und soll abgesprochen worden sein, wofür auch Zeugenbefragungen beantragt wurden. Die Begründetheit der Forderung wird somit abschliessend im Hauptverfahren zu prüfen sein.