Erstellung der Baugrubensicherung (Berufung S. 15). Die I._____ GmbH habe bereits am 10. Mai 2023 Rechnung für angebliche Leistungen bis zum 15. Mai 2023 gestellt. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagten stellen die Frage, wie es möglich sei, dass das exakte Volumen des angeblichen zusätzlichen Aushubs, der nach dem 10. Mai 2023 vorgenommen worden sein soll, bereits am 10. Mai 2023 festgestanden haben soll (Berufung S. 16). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb es für einen Aushub vier Personen auf der Baustelle gebraucht hätte, die einen Aufwand von rund Fr. 50'000.00 produziert hätten (Berufung S. 17).