3.4.5. Nachforderung Nr. 646: Aushub, Nasszuschlag 3.4.5.1. Mit Berufung bringen die Beklagten vor, gemäss Gesuch seien die Aushubarbeiten bis zum 7. Dezember 2022 erbracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es im Mai 2023 nochmals einen Aushub gebraucht hätte. Die Bodenplatte sei bereits betoniert gewesen (Berufung S. 14). Es werde bestritten, dass die behaupteten Aushubarbeiten erbracht worden seien. Es sei nicht glaubhaft, dass wenige Wochen vor Abschluss der Rohbauarbeiten am 6. Juni 2023 ein Aushub notwendig gewesen sein soll, der annähernd demselben Volumen wie dem im Werkvertrag enthaltenen Aushub von 500 m3 entspreche.