In Summarverfahren ist der Beweis jedoch grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Da kein Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 254 Abs. 2 ZPO vorliegt – was auch mit Berufung nicht vorgebracht wird – hat die Vorinstanz zu Recht von entsprechenden Befragungen abgesehen. Es ist nicht erstellt, ob eine vorherige Information erfolgt ist oder sich die falsche Höhe erst im Nachhinein herausgestellt hat. Beide Sachverhaltsvarianten erscheinen grund- - 12 - sätzlich als möglich. Infolgedessen erscheint der Bestand des Pfandrechts weder als ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich.