3.4.4.2. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beklagten die entsprechenden Behauptungen vorgebracht (act. 92). Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, ihr seien von der Bauleitung und dem Geometer eine falsche Kote für das Betonieren der Bodenplatte mitgeteilt worden. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Kote rund 20 cm höher gelegen habe. Die Beklagten, vertreten durch den Beklagten 1, hätten die Klägerin deswegen am 27. April 2023 anlässlich einer Sitzung zusätzlich beauftragt, die bereits erstellte Betonplatte um 20 cm aufzubetonieren (act. 24). Die Beklagten hätten um diese mehrvergütungspflichtigen Zusatzarbeiten gewusst und diese gewollt (act. 25).