Auch die von den Beklagten eingebrachte Fotografie (act. 91) ändert an diesem Umstand nichts, lässt sich dieser Fotografie zum einen nicht ohne Weiteres entnehmen, dass es sich – wie behauptet (act. 91) – um eine 10 m3- Mulde handelt, zum anderen, dass es sich hierbei um die fraglichen Betonreste handelt. Handelt es sich tatsächlich um besagte Betonreste, zeigt die Fotografie zudem gerade auf, dass es sich um grosse Betonstücke handelte, welche entsprechend Volumen in Anspruch nehmen.