Beklagten selber vorgebracht haben (act. 90) – aufgrund der Masse der einzelnen Stücke mehr Volumen als 8.14 m3 benötigt wurden. Infolgedessen ist mitnichten ausgeschlossen und auch nicht höchst unwahrscheinlich, dass tatsächlich zwei Mulden à je 20 m3 gebraucht wurden. Auch die von den Beklagten eingebrachte Fotografie (act. 91) ändert an diesem Umstand nichts, lässt sich dieser Fotografie zum einen nicht ohne Weiteres entnehmen, dass es sich – wie behauptet (act. 91) – um eine 10 m3- Mulde handelt, zum anderen, dass es sich hierbei um die fraglichen Betonreste handelt.