Ob verbindliche Auskünfte betreffend Bausubstanz erteilt wurden, die (zusätzlichen) Arbeiten angeordnet und die Mehrvergütungspflicht anerkannt worden sind, ist somit umstritten und aufgrund der vorliegenden Belege nicht eindeutig erstellt. Die Sachdarlegung der Klägerin erscheint allerdings per se als durchaus möglich und plausibel. Die blosse Bestreitung bzw. gegenteilige Behauptungen durch die Beklagten lassen diese nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich wirken.