Die Beklagten bestritten demgegenüber mit Stellungnahme, dass sie oder F._____ der Klägerin verbindliche Auskünfte bezüglich der Bausubstanz erteilt hätten. Es handle sich um Arbeiten, die Vertragsinhalt darstellten (act. 88). Es sei keine spezifische Anordnung dieser Arbeiten und auch keine Anerkennung der Vergütungspflicht durch F._____ erfolgt, der im Übrigen auch nicht zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen sei (act. 88 f.).