3.4.3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Klägerin vor, gemäss verbindlicher vorvertraglicher Auskünfte der Bauleitung und von E._____ sel. hätten die Wände, in welche die fraglichen Fenster- und Türöffnungen anzubringen gewesen seien, aus Backstein materialisiert sein sollen. Im Zuge der Bauarbeiten habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um Back- stein-, sondern um Betonwände handle. Statt Spitzarbeiten habe die Klägerin kostenaufwendiger die Öffnungen in die Betonwände fräsen und schneiden und die Reste teurer entsorgen müssen. Dies habe die Bauleitung gewusst, welche diese Arbeiten explizit angeordnet und die Mehrvergütungspflicht anerkannt habe (act. 21).