3.4.3. Nachforderung Nr. 643: Fensteröffnung UG 3.4.3.1. Zur Nachforderung Nr. 643 bringen die Beklagten mit Berufung vor, es handle sich um Arbeiten, die Vertragsinhalt darstellten und keinen Mehrvergütungsanspruch auslösten (Berufung S. 11). Es sei keine Vereinbarung über die Tragung von Mehrkosten oder die Erbringung von Mehrleistungen getroffen worden (Berufung S. 13). Ferner seien die Leistungen nicht im geltend gemachten Umfang erbracht worden (Berufung S. 13).