Ob es sich dabei allerdings tatsächlich um das fragliche Kranfundament handelt, lässt sich diesem Beleg nicht entnehmen. Aufgrund der Behauptungen der Parteien und der vorhandenen Belege lässt sich jedenfalls nicht der Schluss ziehen, dass die Demontage -9- und der Abtransport des Kranfundaments durch die Klägerin ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheinen.