In Bezug auf die Demontage und den Abtransport brachte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren vor, am 29. Oktober 2022 sei das Schalungselement entfernt und auf einen Lastwagen zum Abtransport verladen worden (act. 18). Die Beklagten wendeten bereits mit Stellungnahme ein, dass sie die Demontage wie auch den Abtransport selbst vorgenommen hätten (act. 87). Die Klägerin verwies (act. 18) als Beleg namentlich auf handschriftliche Protokollierungen (Gesuchsbeilage 5), die fragliche Rechnung (Gesuchsbeilage 6) und den Regierapport (Gesuchsbeilage 29), denen die Demontage bzw. der Abtransport zu entnehmen seien (Gesuchsbeilage 5 und 6).