Diese Erklärung erscheint per se als plausibel und deshalb durchaus möglich. Die blosse Bestreitung bzw. gegenteilige Behauptungen durch die Beklagten lassen dies jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich wirken. Es trifft zudem nicht zu, dass den Notizen in Gesuchsbeilage 5 und dem Rapport in Gesuchsbeilage 29 kein Beweiswert zukommt. Die ZPO weist den ihr zugelassenen Beweismitteln keinen bestimmten Beweiswert zu und es gibt unter ihnen keine Rangordnung (FRANZ HASEN- BÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, Rz. 5.19). Die abschliessende Beweiswürdigung ist dem ordentlichen Richter zu überlassen.