3.4.2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Klägerin vor, sie habe dem damaligen Vertreter der Beklagten, E._____ vor Abschluss des Hauptvertrages mitgeteilt, ihre Offerte für die Baustelleneinrichtung beruhe auf der Kalkulationsgrundlage, dass der Kran auf dem vom Kranlieferanten mitzuliefernden Betonelement errichtet werden könne. Da dieses Element jedoch auf eine angrenzende Strasse hinausgeragt habe, sei die Klägerin von den Beklagten nachträglich angewiesen worden, einen neuen, passgenauen Betonsockel für den Kran zu erstellen (act. 17). Diese Erklärung erscheint per se als plausibel und deshalb durchaus möglich.