Es erscheint allerdings fraglich, ob sich die Vorinstanz mit der vorstehend erwähnten Begründung begnügen und davon absehen durfte, auf die einzelnen geltend gemachten – von den Beklagten bestrittenen – Leistungen einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist deshalb zu den Vorbringen in der Berufung Folgendes festzuhalten: