3. 3.1. Mit Berufung bringen die Beklagten vor, sie bestritten einen Vergütungsanspruch für die Nachträge Nr. 642-647 und 651 und rügten diesbezüglich, dass die Vorinstanz Art. 961 Abs. 3 ZGB verletzt habe, indem sie diese Ansprüche als glaubhaft gemacht beurteilt habe (Berufung S. 9), bzw. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 3 ZGB und Art. 961 Abs. 3 ZGB verletzt habe, indem sie eine Vergütungsforderung für diese behaupteten Nachträge angenommen habe (Berufung S. 20).