Die Frage stelle sich daher, weshalb die Beklagten einen Mehrbetrag von Fr. 60'000.00 geleistet haben sollen, wenn die anerkannten Mehrkosten lediglich Fr. 6'354.30 betrügen. Diese Tatsache, sowie auch die diversen Beilagen der Klägerin zu den ausgeführten Arbeiten, könnten als Indiz für den Bestand der Pfandforderung gesehen werden. Klar sei, dass die Ansichten der Parteien betreffend die geleisteten Geldzahlungen deutlich auseinander gingen. Im Übrigen könne aber darauf verzichtet werden, auf die einzelnen Leistungen der Klägerin konkret einzugehen.