Anzumerken sei vorweg der Widerspruch in der Aussage der Beklagten, dass keine Mehrkosten geschuldet seien, die Beklagten aber trotzdem mehr als die Pauschale von Fr. 295'000.00 an die Klägerin bezahlt hätten. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten die Mehrkosten für die Nachträge Nr. 648, Nr. 649 und Nr. 650 anerkannt hätten, ergebe sich bei Addition der einzelnen Beträge mit der Pauschale noch keine Gesamtsumme von Fr. 355'000.00. Die Frage stelle sich daher, weshalb die Beklagten einen Mehrbetrag von Fr. 60'000.00 geleistet haben sollen, wenn die anerkannten Mehrkosten lediglich Fr. 6'354.30 betrügen.