Seitens der Klägerin werde vorgebracht, dass ein Teilbetrag des ursprünglichen Werklohns, "sodann" Fr. 35'000.00, von den Beklagten zwar bezahlt, aber auf deren Wunsch von der Klägerin wieder retourniert worden sei. Für welche Leistungen der Klägerin die Vergütungsaufträge der Beklagten jeweils erfolgt seien, lasse sich nicht ohne Weiteres eruieren. Die Klägerin mache zumindest einen Ausstand aus dem ursprünglichen Werklohn von Fr. 25'000.00 geltend. Hinzu kämen die nicht bezahlten Mehrkosten für die nachträglichen Arbeiten im Umfang von Fr. 148'966.40. Folglich ergebe sich gemäss der Klägerin eine offene Forderung von Fr. 173'966.40.