Fraglich sei, wie viel von den Beklagten bezahlt worden sei. Anhand der Kontotransaktionen der Beklagten und der entsprechenden Ausführungen sei ersichtlich, dass Vergütungen im Umfang von Fr. 315'000.00 getätigt worden seien. Mit dem durch die Beklagten geltend gemachten Barbetrag von Fr. 40'000.00 ergebe sich eine Gesamtsumme von Fr. 355'000.00, die bereits von den Beklagten bezahlt worden sei. Seitens der Klägerin werde vorgebracht, dass ein Teilbetrag des ursprünglichen Werklohns, "sodann" Fr. 35'000.00, von den Beklagten zwar bezahlt, aber auf deren Wunsch von der Klägerin wieder retourniert worden sei.