2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 3 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, innert der sie Klage auf Feststellung und definitive Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch einzureichen hat. Für diese Frist gilt kein Fristenstillstand. Lässt die Gesuchstellerin diese Frist unbenützt verstreichen, so fällt die vorsorgliche Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch dahin.