8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 450.00 eingeholt. Die Kosten sind nun jedoch auf Fr. 150.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Klägerin ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird dem Beklagten auferlegt.